Leihfix Fairness Bedingungen AGB 2022 (PDF Download)
Leihfix Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Geltungsbereich:
- a) Diese AGB gelten für gegenwärtige und alle zukünftigen Mietgeschäfte, einschließlich
Beratung und Dienstleistungen sowie Auf-und Abbauarbeiten, zwischen Leihfix als
“Vermieter” und dessen Vertragspartner (Auftraggeber) als “Mieter”.
- b) “Abweichende” und/oder “zusätzliche”Vereinbarungen und Abreden
sind nur dann gültig, wenn diese vom Vermieter schriftlich bestätigt wurden.
- c) Entgegenstehende Abreden sowie Geschäftsbedingungen des Mieters werden hiermit
ausdrücklich zurückgewiesen und selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsgegenstand.
2.) Vertragsabschluss:
Ein Mietvertrag kommt zustande, wenn einer der nachfolgenden Punkte erfüllt wurde:
- a) Unterzeichnung des Mietanbotes oder einer Mietvereinbarung durch Mieter.
- b) Übernahme der Mietware durch den Mieter, oder durch eine von Ihm beauftragte Person.
- c) Verwendung der Mietware durch den Mieter, oder durch von Ihm beauftrage Person(en).
3.) Mietdauer:
- a) Die Mietdauer (Mietzeit) wird im Mietanbot bzw. in der Mietvereinbarung festgehalten.
- b) Erfolgt die Rückstellung der Mietware nicht spätestens zum ursprünglich vereinbarten
Mietende, verlängert sich der Mietvertrag automatisch bis zum Tag der tatsächlichen
Rücknahme/Rückgabe der Mietware im ordnungsgemäsen wiedervermietbaren Zustand.
Für jeden angefangenen weiteren Miettag wird in diesem Fall eine
zusätzliche Mietgebühr fällig. Diese neue Mietgebühr ergibt sich aus der bereits vereinbarten
Mietgebühr geteilt durch die vereinbarten Miettage, zuzüglich pauschal 50% Aufschlag.
- c) Für eine Mietzeitverlängerung ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ist diese nicht gegeben, ist der Vermieter berechtigt den Mietgegenstand jederzeit zurück zu holen.
- d) Bei einer vorzeitigen Rückgabe der Mietware entsteht kein Anspruch auf Preisminderung.
4.) Mietware:
Der Vermieter haftet für keinen bestimmten Zustand und keine besondere Benutzbarkeit des
Mietgegenstandes. Der Vermieter behält sich geringfügige technische und optische
Änderungen am Mietgegenstand vor. Maß- und Mengenangaben können ebenfalls
geringfügig geändert werden.
Die Mietware, Transportmittel und diverses Zubehör bleiben Eigentum des Vermieters.
5.) Bereitstellung:
- a) Die Mietware wird vom Vermieter in sauberem, verwendbarem und funktionstüchtigem
Zustand, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, an den Mieter übergeben, von diesem geprüft und übernommen.
- b) Der Vermieter haftet nicht für Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten.
Das Transportierte Gut des Mieters ist nicht versichert
- c) Wird ein vereinbarter Miettermin überschritten, so hat der Mieter das Recht dem Ver-
mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf derselben vom Vertrag (in
schriftlicher Form) zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind
ausgeschlossen, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
- d) Bei höherer Gewalt oder anderen Umständen, die dem Vermieter die Lieferung oder Bereitstellung oder Aufbau der Mietware wesentlich erschweren oder unmöglich erscheinen lassen, wie zB Feuer, extreme Witterung (Überschwemmung, Schnee, Sturm),behördliche Maßnahmen, unvorhersehbarer Personalmangel (Streik, Krankheit), Energie- oder Warenmangel, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, technische Gebrechen, können keine Ersatzansprüche anerkannt werden. Durch den Verlust der Mietware etc., tritt kein Lieferverzug ein.
Der Vermieter ist in vor genannten Fällen berechtigt, die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und in einer für den Mieter noch vertretbaren Zeit, aufzuschieben, oder andernfalls unter Ausschluss jeder Haftung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Mieter vom Vermieter unverzüglich verständigt.
- e) Schadenersatzansprüche aufgrund von Lieferverzug oder Lieferausfall, ob vom Mieter
oder von Dritten, an den Vermieter sind ausgeschlossen, sofern der Vermieter nicht grob
fahrlässig gehandelt hat.
- f) Eine Haftung des Vermieters für entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.
6.) “Aufbau- bzw. Gebrauchsanweisung” für Mietwaren:
Dem Mieter wird für die jeweilige Mietware (n) auch eine entsprechende Aufbau- bzw. Gebrauchsanweisung zur Kenntnis gebracht. Diese ist vom Mieter auch an die handelnden Personen vor Ort (Betreiber, Verwender der Mietware, Arbeiter) zeitgerecht weiter zu leiten.
7.) Preise:
- a) Alle Preise gelten 20% Mwst., per EH (Stück, Meter, m², etc.), ab Lager.
Aufgrund der Kleinunternehmerregleung sind alle Beträge ohne Mwst.
- b) Mietpreise sind ohne Auf-, Um- und Abbauarbeiten, Transport und Zusatzleistungen.
- c) Mietpreise sind ohne Betriebsmittel wie zB Benzin, Öl, Strom, etc.
- d) Für sämtliche nicht vereinbarte, unvorhersehbare oder vom Mieter zusätzlich gewünschte
Leistungen, bzw. auch für Aufwendungen, die durch Nichteinhaltung der gegenständlichen
“AGB” oder der “Aufbau- bzw. Gebrauchsanweisung” entstehen, gelten per angefangener
¼ Stunde (15min.) je Mann € 13,- / je LKW mit Kran € 30,- (exkl. 20%), zuzüglich Hilfsmittel.
8.) Transportkosten, Ent- und Beladung:
- a) In den Transportkosten ist der Transport vom Vermieter zum Mieter und retour, sowie Be-
und Entladung am Lagerplatz des Vermieters, enthalten.
- b) Nicht enthalten sind Nebengebühren (wie zB Road-Pricing, Maut- und Parkgebühren,
behördl. Ausnahmegenehmigungen, etc.) diese werden separat nach Aufwand berechnet.
- c) Nicht enthalten sind Ent- und Beladungsaufwand an der Lieferadresse des Mieters, sowie
ein Verbringen der Mietware vor Ort.
9.) Vertragsrücktritt: Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter wird ein pauschalierter Schadenersatz fällig: Bis 2 Wochen vor Mietbeginn 20% der Mietgebühr, innerhalb 2 Wochen 50% der Mietgebühr.
10.) Lieferung:
Bei Anlieferung der Mietware hat der Mieter, oder eine von ihm beauftragte Person, anwesend zu sein und die Mietware zu übernehmen. Sollte keine Person anwesend sein, wird die Mietware am vereinbarten Lieferort hinterlassen und der Mieter erkennt damit die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an. Der Mieter garantiert dafür, dass die Anfahrtswege zum Mietort bzw. Entladeplatz für entsprechende Fahrzeuge (auch LKW mit Anhänger, etc.) geeignet und frei befahrbar sind.
11.) Gutscheine:
Gutscheine sind nicht an Personen gebunden und sind nicht rückzahlbar. Bei Verlust oder Diebstahl können Gutscheine nicht zurückerstattet werden. Pro Anhängermiete ist nur ein Gutschein einlösbar. Im Falle einer Firmenschließung verfallen die Gutscheine.
12.) Auf- und Abbau:
- a) Aufbau; spätestens ab Mietbeginn (vereinbarter Aufbauzeit) hat der Mieter dafür zusorgen, dass der Aufbauplatz zur Gänze geräumt ist und völlig frei zur Verfügung steht.
- b) Abbau; spätestens ab Mietende, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Mietware frei zugängig und von sämtlichen Gegenständen ausgeräumt ist. Siehe hierzu auch Pkt. 7.)d)
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für (noch) vorhandene Gegenstände des Mieters oder von Dritten. Der Mieter hält den Vermieter in diesem Fall schad- und klaglos.
- C) Für vom Mieter beigestelltes Personal übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Abrechnung, Aufwandskosten, ges. Vorschreibungen und Abgaben übernimmt der Mieter.
13.) Inbetriebnahme und Verwendung der Mietware:
Die Verwendung der Mietware durch den Mieter hat immer und nur so zu erfolgen, dass:
- a) keine Gefahr für Gesundheit und Leben von Personen besteht.
- b) keine Gefahr für Schäden an der Mietware oder an Gegenständen von Dritten besteht.
- c) die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden.
- d) die für die Mietware maßgebliche Aufbau- bzw. Gebrauchsanweisung, eingehalten wird.
14.) Beschädigung und Verlust der Mietware:
Verlust oder Beschädigung der Mietware, oder Teile davon, sind dem Vermieter umgehend
zu melden. Beschädigte Mietware, die den gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen
nicht mehr entspricht, oder wenn damit bzw. dadurch Gefahr für Gesundheit und Leben
von Personen besteht, darf nicht mehr verwendet werden.
15.) Haftung des Mieters:
- a) Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht das Beschädigungs- und Verlustrisiko, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal, durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht worden ist. Gefahr, Haftung, Zufall und höhere Gewalt gehen zu Lasten des Mieters.
- b) Im Verlustfall oder bei starker Beschädigung trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten für die Mietware. Bei noch behebbarer Beschädigung die Reparaturkosten und die Sachentwertungskosten.
- c) Der Mieter verpflichtet sich für eine ausreichende Überwachung des Mietgegenstandes
zu sorgen und gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung (Vandalismus, Diebstahl,
Unwetter, Beschädigung, Elementarschäden, Haftpflicht, etc.) abzuschließen.
- d) Für Abnützung im Rahmen des ordentlichen Gebrauches haftet der Mieter nicht.
- e) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn er aus
Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit der angemieteten Mietware stehen, von
Dritten zur Haftung herangezogen wird.
- f) Wenn der Vermieter Auf- und Abbauarbeiten im “Auftrag und Namen des Mieters” vor
Ort durchführt, so haftet der Mieter in diesem Zusammenhang auch für die Tätigkeit des
Vermieters, bzw. dessen Personal. Der Mieter hält den Vermieter daraus schad- u. klaglos.
16.) Rückgabe / Rücknahme:
- a) Die Rückgabe der Mietware hat im selben Ausmaß und Umfang zu erfolgen, wie diese vom Vermieter geliefert wurden. Andernfalls werden dem Mieter die Kosten für das Ordnen und Umschlichten der Mietware nach Aufwand berechnet (Siehe Pkt. 7.)d).
- b) Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Fehlmengen, Beschädigungen oder starke Verschmutzungen teilweise erst nach genauer Prüfung ermittelt werden können.
17.) Verschmutzung / Reinigung:
- a) Reinigungskosten für verschmutzte, beklebte, beschriftete, etc. Mietgegenstände werden dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
- b) Sollte eine Reinigung der Mietware nicht mehr möglich sein, so hat der Mieter die Mietware, gemäß den aktuellen Wiederbeschaffungskosten, zu bezahlen.
18.) Zahlungen:
- a) Die Zahlung erfolgt bei Lieferung/Übernahme der Mietware in bar ohne Abzug.
Kosten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest stehen, sind sofort nach Rechnungslegung fällig.
- b) Der Mieter verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung, ausgenommen davon sind vom Vermieter ausgestellte Gutschriften.
- c) Der Vermieter ist berechtigt, bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen die Mietware
einzufordern, oder jederzeit ohne Vorankündigung zurückzuholen bzw. auch abzubauen.
- d) Der Vermieter behält sich vor, auch eine entsprechende Kaution festzulegen.
19.) Schlussbestimmungen:
- a) Ein Überlassen von Mietwaren an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, ist verboten.
- b) Der Vermieter haftet im Einzelfall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- c) Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung, sowie
ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht in Steyr.
Wichtig:
- Für Schäden die mit einem KFZ-Anhänger verursacht werden haftet die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges auch wenn der Anhänger bereits wieder (bis zu 12 Stunden) abgekoppelt ist.
- Für kleine Schäden am Mietgegenstand können die Reparaturkosten vom Vermieter geschätzt und von der einbehaltenen Kaution in Abzug gebracht werden. Mit Annahme der restlichen Kaution akzeptiert der Mieter die geschätzten Reparaturkosten und die